Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke


§41 Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen:
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39

     Absatz 1,
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und

    wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen

    Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

 

§42 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der

    Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik,

    die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar,

    soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.
(2) Für Grundleistungen bei IngenieurbauwerkensindauchdieKostenfürTechnische

      Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der

     Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
    1. vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen

        anrechenbaren Kosten und
    2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen 

        anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch

    ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
   1. das Herrichten des Grundstücks,
   2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das

       Umlegen und Verlegen von Leitungen,
   3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
   4. die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.

 

§43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind

    in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der

    Honorare des § 44 bewertet:

   1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
   2 .für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
   3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
   4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
   5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
   6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
   7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
   8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
   9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten

    nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent

    bewertet.
(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren,

    dass

    1. die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein

        eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,
    2. die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein 

        überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.
(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und

    enthält Beispiele für Besondere Leistungen.