Abschnitt 4
Verkehrsanlagen
§45 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.
§46 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten
der Baukonstruktion
anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des
Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen
Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen,
plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten
anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische
Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der
Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen
anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen
anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch
ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
1. das Herrichten des Grundstücks,
2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das
Umlegen und Verlegen von Leitungen,
3. die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,
4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.
(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen
sind
1.dieKosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem
Betrag von 40Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem
Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen
nach § 43 übertragen werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des §
47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9
1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen
Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt
anteilig anrechenbar:
a) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,
b) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und
c) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,
2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen
Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und
Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei
vereinbart werden.
§47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für
Verkehrsanlagen sind in
neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der
Honorare des § 48 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und
enthält Beispiele für Besondere Leistungen
§48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §47 und der Anlage 13
Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der
folgenden Honorartafel für den ANwendungsbereich des §45 festgesetzt:
Honorartafel